Brodauer Bootshaus
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Auftrag zur Vermittlung
des Verkaufs eines gebrauchten Bootes
I. Allgemeines
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsveränderungen.
Der Auftraggeber darf während der Laufzeit des Vertrages keinen weiteren Vermittler beauftragen.
Der Vermittler ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit; er kann also das Boot zur vereinbarten unteren Preisgrenze auch selbst ankaufen.
II. Untere Preisgrenze/Pflichten des Auftraggebers bis zur Bootsübergabe
Die vereinbarte untere Preisgrenze darf der Vermittler ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht unterschreiten. Ist in einigen Fällen die Zustimmung zunächst mündlich erteilt worden, ist sie vom Auftraggeber umgehend schriftlich zu bestätigen.
Die untere Preisgrenze beruht auf dem jetzigen Zustand des Bootes unter Berücksichtigung der Angaben des Auftraggebers und der im Rahmen der festgelegten Gesamtfahrleistungen normalen Abnutzung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich,
– bis zur Übergabe des Bootes an den Vermittler alle erforderlich werdenden Pflege- und Wartungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen,
– bis zur Übergabe des Bootes an den Vermittler jeweils unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die den Wert des Bootes beeinträchtigen können, insbesondere Unfall- und sonstige Schäden.
III. Kreditverkauf
Ein Kreditverkauf bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
IV. Weitere Rechte und Pflichten des Vermittlers
Der Vermittler ist ermächtigt, Probe-, Vorführungs- und Überführungsfahrten im Rahmen des ihm erteilten Auftrages vorzunehmen oder durch Betriebsangehörige, Sachverständige oder Kaufinteressenten durchführen zu lassen.
Der Vermittler ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich den erfolgten Verkauf des Bootes anzuzeigen, ihm die Anschrift des Käufers mitzuteilen und über den erlangten Kaufpreis, verauslagte Pflege- und Instandsetzungsaufwendungen und seine Provision Rechnung zu legen (Agenturabrechnung).
Der Vermittler ist unter Beachtung von Abschnitt II Ziff. 1 bevollmächtigt, den Kaufpreis im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen, davon Pflege- und Instandsetzungskosten, seine Provision und die darauf entfallende Umsatzsteuer abzuziehen sowie mit etwaigen sonstigen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag stehenden Forderungen an den Auftraggeber aufzurechnen.
V. Provision
Die vereinbarte Provision wird fällig mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer.
Der Vermittler hat auch Anspruch auf die vereinbarte Provision, wenn ein von ihm abgeschlossener und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechender Verkauf aus einem Grund nicht ausgeführt wurde, den der Auftraggeber zu vertreten hat.
Der Vermittler hat Anspruch auf die vereinbarte Provision auch dann, wenn nach Beendigung des Auftrages ein Kaufvertrag mit dem Käufer zustande kommt, der nachweislich durch den Vermittler von dem beabsichtigten Verkauf des Fahrzeugs erfahren hat.
VI. Ersatz von Aufwendungen
Hat der Auftraggeber zu vertreten, daß der Verkauf des Bootes nicht vermittelt werden kann, weil er z.B. das Boot selbst verkauft hat, so ist er verpflichtet, dem Vermittler alle Aufwendungen aus Anlass des Auftrages, z.B. Pflege-, Instandsetzungs-, Lager- und Insertionskosten sowie die vereinbarte Provision auf den vom Verkäufer erzielten Kaufpreis zu ersetzen. Hinsichtlich des erzielten Verkaufspreises ist der Verkäufer dem Vermittler gegenüber anzeigepflichtig.
VII. Haftung
Der Vermittler haftet für Verlust oder Beschädigung des für den Auftraggeber verwahrten Bootes, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vermittler unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im Falle der Beschädigung auf die Übernahme der Instandsetzungskosten; ist die Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der für den Tag der Beschädigung zu ermittelnde Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Verlust des Bootes oder Teilen davon.
Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Vermittlers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
VIII. Dauer des Vertrages
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten geschlossen. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Nach Ablauf dieser Frist beträgt die ordentliche Kündigungsfrist eine Woche.
IX. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Seiten ist der Sitz des Vermittlers.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist der Sitz des Vermittlers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
X. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Vermittler wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Stand: 30.01.2017